Förderrichtlinie

Förderrichtlinie
Sie möchten einschätzen können, ob Ihre Förderidee bezuschusst wird? Maßgeblich dafür ist die Förderbekanntmachung der jeweils aktuellen Förderrichtlinie. Sie bildet die Grundlage dafür, ob ein Projekt förderfähig ist.
Hinweis:
Die Frist zum Einreichen von Projektskizzen im Rahmen des Förderaufrufs 2023 ist abgelaufen.
Sie können weiterhin Skizzen einreichen, es besteht aber keine Gewähr, dass diese beim diesjährigen Förderaufruf noch Berücksichtigung finden.
Ein neuer Förderaufruf wird voraussichtlich Anfang 2024 erfolgen.
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Exportinitiative Umweltschutz E-Mail
Telefon: +49 30 72618 0999
Zweistufiges Einreichungsverfahren
Das Auswahlverfahren ist zweistufig. Es besteht im ersten Schritt aus einer Projektskizze. Sofern nach der Einreichung der Projektskizze dazu aufgefordert wird, ist im zweiten Schritt ein förmlicher Förderantrag zu stellen.
Für das Einreichen von Projektskizzen gilt:
- In der ersten Verfahrensstufe können bei der Projektträgerin bis zum an dieser Stelle bekannt gegebenen Stichtag Projektskizzen eingereicht werden.
- Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Skizzen können aber möglicherweise erst in der nächsten Runde berücksichtigt werden.
- Die Projektskizzen sind in deutscher Sprache in einem Umfang von mindestens acht bis maximal fünfzehn Seiten ausschließlich elektronisch einzureichen.
- Projektskizzen, die auf postalischem oder anderen Kommunikationswegen beim BMUV oder der Projektträgerin eingereicht werden, finden im Auswahlverfahren keine Berücksichtigung.
- Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem/der vorgesehenen Verbundkoordinator*in vorzulegen.
- In der Projektskizze müssen die inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für eine Förderung nachgewiesen werden.
Downloads
Gültige Bekanntmachung der Förderrichtlinie vom 30.04.2021 als barrierefreie Version zum Download:
Richtlinie zur Förderung im Wortlaut
Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen im Bereich des Exports von grüner und nachhaltiger (Umwelt-) Infrastruktur vom 30.04.2021 - Laufzeit: 30.04.2021 - 31.12.2023
Die Bekanntmachung – Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen im Bereich des Exports von grüner und nachhaltiger (Umwelt-) Infrastruktur (BAnz AT 07.06.2019 B2) - wird durch die Förderrichtlinie (BAnz AT 27.05.2021 B5) ersetzt. Es gilt die amtliche Fassung, die am 27.05.2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.
1. Zielsetzung
1. Zielsetzung der Förderung
Die „Exportinitiative Umwelttechnologien“ (EXI) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) soll Wissen und Anwendung von insbesondere Umwelt-, Ressourcenschutz- und Effizienztechnologien sowie den Aufbau innovativer (grüner) Infrastrukturen in Ländern mit Unterstützungsbedarf fördern, verbreiten und verstärken. Das Förderprogramm zielt insbesondere darauf ab:
- im Rahmen zielgerichteter, substantieller Projekte Voraussetzungen dafür zu eröffnen, dass für eine dauerhafte Anwendung von Umwelttechnologien „Made in Germany“ die erforderlichen Rahmenbedingungen vorhanden sind;
- deutsche, innovative Unternehmen bei der Internationalisierung ihres Umwelt-Knowhows zu unterstützen.
Die Projekte sollen dazu beitragen, die Entwicklung, Abstimmung, Vermittlung und Anwendung einheitlicher – soweit vorhanden auch globaler - Umweltstandards und die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für deren Umsetzung zu befördern. Der konkrete Unterstützungsbedarf des Ziellandes ist ebenso wie der erwartete Umweltnutzen ein wichtiger Baustein der Zielsetzung. Bereits heute sind deutsche Unternehmen, zivilgesellschaftliche Akteure*innen, wissenschaftliche Einrichtungen und Vertreter*innen unterschiedlicher deutscher Institutionen auf dem Gebiet der Verbreitung von (Umwelt-)Infrastrukturen im Ausland tätig. Diese und neue Aktivitäten zur Verbreitung von Umweltwissen, Umweltbewusstsein und Kapazitätsaufbau sollen gezielt unterstützt werden, um einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung und damit zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele der Agenda 2030 (mit besonderem Fokus auf die Sustainable Development Goals (SDGs)) zu leisten (vgl. auch den Nachhaltigkeitsbericht der Bundesregierung „Umweltpolitik für eine nachhaltige Gesellschaft“).
Das Förderprogramm richtet sich explizit auch an den deutschen GreenTech-Mittelstand. Es sollen insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) unterstützt werden, die Internationalisierung ihres „grünen“ Produkt- und Leistungsspektrums voranzubringen und damit bessere Wettbewerbsbedingungen für Auslandsgeschäfte zu ermöglichen.
Mit dem Wachsen der weltweiten Nachfrage nach Umweltschutztechnologien und -dienstleistungen eröffnen sich für deutsche Unternehmen Chancen, sich auf internationaler Ebene zu etablieren und weltweit Absatzmärkte zu erschließen. Das BMU-Förderprogramm zielt insbesondere darauf ab, die Um- und Vorfeldbedingungen des Exports grüner und nachhaltiger Umwelttechnologien in den Blick zu nehmen und stärkt dabei Kooperationen, Partnerschaften, Netzwerke und die geeignete Anschlussfähigkeit an Projekte anderer Förderprogramme des Bundes (z.B. Außenwirtschaftsförderung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)).Die „Exportinitiative Umwelttechnologien“ des BMU verbindet so Wirtschafts-Knowhow mit Umweltnutzen und stellt den Wissens- und Technologietransfer insbesondere in den Kompetenzfeldern des BMU in den Vordergrund. Die Handlungsfelder umfassen:
- Wasser- und Abwasserwirtschaft
- Kreislauf-, Abfall- und Rohstoffwirtschaft, Ressourceneffizienz
- „grüne“ Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologien, insbesondere mit Fokus auf mittelständische Akteure*innen (z.B. dezentrale, netzferne Lösungen)
- umweltfreundliche und nachhaltige Mobilitätslösungen
- Umweltmanagement und nachhaltiger Konsum
- nachhaltige Stadt- und Regionalentwicklung
- innovative Querschnittstechnologien und übergreifende Fragen.
Die Exportinitiative hat dabei zum Ziel, dass Technologien nachhaltig genutzt werden und ihre Einführung auch soziale Bedingungen vor Ort berücksichtigt. Gefördert werden Projektideen, bei denen Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft gleichermaßen profitieren. Dabei ist für den Projekterfolg und die langfristige Wirkung relevant, neben deutschen Projektnehmern*innen auch lokale Akteure*innen sowie politische Entscheider*innen aller Ebenen einzubinden.
Ein Schwerpunkt liegt auf Bereichen der öffentlichen Daseinsvorsorge (z.B. Wasser- und Abwassermanagement; Kreislaufwirtschaft): Insbesondere das Exportgeschäft im Bereich öffentlicher Infrastruktur ist nicht mit der Markterschließung von Konsum- oder Investitionsgütern vergleichbar. Öffentliche Stellen vergeben ihre Aufträge in der Regel in einem wettbewerblichen Verfahren und nicht in Form der individuellen Direktvergabe. Zudem müssen in vielen Ländern zunächst durch entsprechende fachliche Beratung und Erarbeitung von nachhaltigen, innovativen und integrierten Konzepten die Voraussetzungen zur Weiterentwicklung von Infrastrukturen und damit von nachhaltigen Investitionen geschaffen werden.
Hier setzt die „Exportinitiative Umwelttechnologien“ des BMU an: Die Unterstützung von marktzugangsvorbereitenden Aktivitäten wie Knowhow-Transfer, Qualifizierung, Beratung, Capacity Building, Netzwerketablierung, Informations-, Kommunikations- und Wissensmanagement, Machbarkeits- bzw. Durchführbarkeitsstudien sowie die Vorbereitung und Umsetzung von Modellvorhaben und Pilotanwendungen.2. Gegenstand der Förderung
Im Rahmen der oben beschriebenen Kompetenzfelder des BMU kommen einzelne förderwürdige Projekte unterschiedlicher Art in Betracht, die zur Wissensvermittlung und Anwendung beitragen, die Förderung grüner und nachhaltiger Technologien und Infrastrukturen im Ausland betreffen und die teilweise auch in Umweltvereinbarungen mit Drittstaaten eingebunden werden können:
2.1. Durchführbarkeitsstudien
Ziel ist es, förderliche politische, rechtliche und administrative Rahmenbedingungen in den oben genannten Kompetenzfeldern des BMU herauszuarbeiten, um eine wettbewerbsfähige und nachhaltige Implementierung innovativer (grüner) Infrastruktur in Ländern mit Unterstützungsbedarf zu begünstigen. Hierzu gilt es, mögliche Lösungsansätze hinsichtlich ihrer Durchführbarkeit zu analysieren, Risiken zu identifizieren und Erfolgsaussichten abzuschätzen. Überprüft werden soll dabei, ob und unter welchen Rahmenbedingungen mit den jeweils betrachteten Lösungsansätzen nachhaltige, innovative (grüne) Infrastrukturen etabliert werden können.
Die Studien sollen u. a. der Vermeidung von Fehlinvestitionen, der Identifizierung und Machbarkeit von nachhaltigen Lösungswegen sowie der Identifizierung von Risiken dienen. Im Ergebnis sollen neben den Analysen und Bewertungen der betrachteten Lösungswege die Entscheidungsmöglichkeiten mit dokumentierten Chancen und Risiken aufgezeigt werden. Des Weiteren sollen konkrete politische, rechtliche und administrative Handlungsempfehlungen abgeleitet werden, die für eine nachhaltige Implementierung notwendig sind.
2.2. Pilot- und Modellvorhaben im Ausland
Pilotprojekte in den oben genannten Kompetenzfeldern des BMU sind besonders für technologische Lösungen, die in den Zielländern noch nicht bekannt bzw. etabliert sind, ein wichtiger Schritt, um die Funktionsweise, Wirksamkeit und nach Möglichkeit auch die Wirtschaftlichkeit zu demonstrieren. Sie bieten einen Weg, Referenzen in den Zielländern zu schaffen. Des Weiteren bietet sich die Gelegenheit im Rahmen von Pilotprojekten, die Technologie an die lokalen Gegebenheiten anzupassen oder zumindest den Anpassungsbedarf zu identifizieren und damit ggf. auch eine Übertragbarkeit zu ermöglichen.
Pilotprojekte sollten nicht nur in der Demonstration technischer Anlagen bestehen, sondern in ein umfassendes, ganzheitliches Projektkonzept eingebettet sein. Diese Konzepte sollten Qualifizierung und Schulung/Weiterbildung/Vernetzung (siehe auch Nummer 2.3) wichtiger Akteursgruppen (Entscheidungsträger*innen, Investor*innen, Anwender*innen, Betreiber*innen etc.), die notwendige Einbindung in Versorgungsketten und ein nachhaltiges Umsetzungskonzept umfassen, ebenso wie die Entwicklung und Demonstration von angepassten Betreibermodellen.
Pilotprojekte sollten nicht auf die Entwicklung von Konzepten beschränkt sein, sondern mit entsprechenden Finanzierungs- und Investitionsprojekten verknüpft werden (Anschlussfähigkeit).2.3. Initialprojekte
Technologien der Umwelttechnik und Ressourceneffizienz werden weltweit immer stärker zum Treiber für eine nachhaltige Entwicklung. Ein Ziel der „Exportinitiative Umwelttechnologien“ des BMU ist es, Wissen und Anwendung von insbesondere Umweltschutztechnologien und innovativer (grüner) Infrastruktur in Ländern mit Unterstützungsbedarf zu verbreiten sowie zu vertiefen und damit vor Ort geeignete Kapazitäten zu unterstützen. Hierbei ist es einerseits notwendig, den internationalen Diskurs in die Sprache nationaler Werte, Ziele und Interessen zu übersetzen. Andererseits müssen unterschiedliche Wissenspools mobilisiert bzw. geschaffen werden, um das für eine nachhaltige Entwicklung notwendige Knowhow zu sammeln und dieses in lokale Strategien zu integrieren. In diesen Prozess müssen die relevanten nationalen und internationalen Akteure*innen aus Wirtschaft, Verwaltung, Politik, Wissenschaft und Zivilgesellschaft eingebunden werden, damit die Umsetzung dieser Maßnahmen den notwendigen Rückhalt in der Gesellschaft erhält und somit effektiv gestaltet werden kann.
Durch entsprechende Kompetenzentwicklung (Capacity Building) sollen die Zielländer in die Lage versetzt werden, diesen Herausforderungen zu begegnen. Im Rahmen der „Exportinitiative Umwelttechnologien“ werden verschiedene Projekte hinsichtlich der Kompetenzentwicklung im Zusammenspiel von Technologieprodukten und Dienstleistungen unterstützt. Hierunter fallen z. B. Projektaktivitäten mit folgendem Instrumentarium:
- Strategie-, Fach- und Experten-Workshops,
- (Fach-)Konferenzen,
- Beratungs-, Demonstrations- und Schulungsangebote,
- Kampagnen zur internationalen Vernetzung und zu Wissenstransfer,
- (ggf. regional übertragbare) Vernetzungs-Angebote wie beispielsweise der anwenderfreundliche Aufbau von digitalen Austauschformaten.
3. Zuwendungsempfangende
Antragsberechtigt sind rechtsfähige Organisationen, dazu zählen insbesondere Vereine und Verbände sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen. Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit von Zuwendungsempfänger*innen dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Verbände, Vereine etc.) in Deutschland verlangt.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO).
Die Zuwendungsempfänger*innen erklären gegenüber der Bewilligungsbehörde ihre Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.Die Antragsteller*innen müssen personell und finanziell in der Lage sein, die Projektaufgaben durchzuführen.
Antragstellern*innen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller*innen, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Sind Antragsteller*innen eine durch gesetzliche Vertreter*innen vertretene juristische Person, gilt dies, sofern die gesetzlichen Vertreter*innen aufgrund ihrer Verpflichtung als gesetzliche Vertreter*innen der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO treffen.4. Haushalts- und beihilferechtliche Grundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen (ANBest-P, ANBest-P-Kosten). Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Beurteilung, ob eine Beihilfe vorliegt, erfolgt auf der Grundlage der „Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“, (ABl. EU C 262 vom 19.7.2016, S. 1) sowie des „Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation“. Sollte die Zuwendung als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzustufen sein, erfolgt die Förderung
a) entweder auf Grundlage der Artikel 25 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungverordnung, AGVO) (ABl. EU L 187 vom 26.6.2014, S. 1) zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. EU L 215 vom 7.7.2020, S.3),
b) oder als De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf „De-minimis“- Beihilfen (ABl. EU L 352 vom 24.12.2013, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020.
Zu Buchstabe a:
Einzelbeihilfen in Höhe von mehr als 500.000 Euro werden gemäß Artikel 9 AGVO veröffentlicht. Erhaltene Beihilfen können gemäß Artikel 12 AGVO jederzeit von der Europäischen Kommission geprüft werden.
Keine Förderung wird gewährt zu Gunsten- von Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO und
- von Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Unzulässigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO nicht nachgekommen sind.
Die Zulässigkeit einer Kumulierung mit anderen öffentlichen Förderprogrammen richtet sich nach Artikel 8 AGVO.
Zu Buchstabe b:
Soweit die Zuwendung als De-minimis-Beihilfe gewährt werden soll, ist mit der Antragstellung eine Erklärung abzugeben, ob und wenn ja in welcher Höhe Antragssteller*innen im laufenden und in den beiden vorangegangenen Steuerjahren De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 oder anderen De-minimis-Verordnungen erhalten hat.
Bezüge zu anderen Förderbereichen oder früheren Fördermaßnahmen des Bundes, der Länder oder der EU und deren Bedeutung für den geplanten Forschungsansatz sind anzugeben. Bisherige und geplante entsprechende Aktivitäten sind zu dokumentieren. Antragsteller*innen sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Vorfeld des Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Grundsätzlich ist zu prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll in der Projektskizze kurz dargestellt werden.5. Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungsfähig sind nur Vorhaben, welche die allgemeinen und besonderen Förderziele und Förderbedingungen unter Ziffer 1 dieser Richtlinie erfüllen. Darüber hinaus haben Antragsteller*innen beziehungsweise deren Vorhaben die nachfolgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
a) Die Projekte können auch von mehreren oben genannten Antragsberechtigten im Verbund durchgeführt werden. Die Partner*innen eines Verbundprojekts stellen jeweils einen eigenen Projektantrag und regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Verbundpartner*innen, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten.
b) Die Antragsteller*innen müssen über eine ausreichende personelle sowie finanzielle Kapazität zur Durchführung des Vorhabens verfügen. Die Finanzierung des gesamten Vorhabens muss sichergestellt sein. Drittmittel oder Förderungen Dritter (z. B. Zuschussförderungen und Förderkredite), die zur Finanzierung des Vorhabens ergänzend herangezogen werden, müssen ausgewiesen werden.
c) Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung des Vorhabens zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Dies gilt auch für Verträge, die unter Vorbehalt einer Zuwendungsgewährung geschlossen werden. Mit Antragstellung haben Antragsteller*innen ausdrücklich zu erklären, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen und noch kein der Ausführung des Vorhabens zuzurechnender Vertrag abgeschlossen wurde. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Förderung.
d) Zuwendungsempfänger*innen, die bei der Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen im Rahmen des geförderten Projekts nach Maßgabe der für sie geltenden Nebenbestimmungen verpflichtet sind, Vergaberecht anzuwenden, haben, soweit die Auftragsvergabe nicht auf Grundlage eines wettbewerblichen, transparenten, diskriminierungsfreien und bedingungsfreien Vergabeverfahrens erfolgen muss, die Marktkonformität des Auftrags auf andere geeignete Weise nachzuweisen (siehe hierzu die „Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“, EU-ABl. C 262 vom 19.07.2016, 4.2.3.).6. Art und Umfang und Höhe der Förderung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse als Teil- oder im Ausnahmefall als Vollfinanzierung gewährt.
Eine Zuwendung darf ausnahmsweise zur Vollfinanzierung bewilligt werden, wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch den Bund möglich ist. Eine Vollfinanzierung kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des Zuwendungszwecks insbesondere ein wirtschaftliches Interesse hat.
Projekte können durch Zuwendung auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis gefördert werden. Im Antrag ist eine angemessene Eigenbeteiligung in Abhängigkeit des finanziellen Leistungsvermögens und als Ausdruck des Eigeninteresses anzugeben. Eine Eigenbeteiligung von mindestens 20 % wird als angemessen angesehen.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben bzw. Kosten, die individuell gefördert werden können.
Soweit es sich bei der Förderung um eine Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, ist die Höhe der Förderung folgendermaßen beschränkt:
6.1. Förderung nach der AGVO
Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach den jeweils einschlägigen Regelungen über die beihilfefähigen Kosten und die zulässige Beihilfehöchstintensität der Artikel 25 und Artikel 36 AGVO.
6.2. Förderung als De-minimis-Beihilfe
Eine Förderung als De-minimis-Beihilfe auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 darf die Höhe der Förderung in Summe mit weiteren De-minimis-Beihilfen der/es Zuwendungsempfänger*in im laufenden Steuerjahr sowie in den zwei vorausgegangenen Steuerjahren die De-minimis-Obergrenze von maximal 200 000 Euro nicht überschreiten. Die Höhe der Förderung wird gegebenenfalls soweit reduziert, dass die De-minimis-Obergrenze nicht überschritten wird.
7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids werden in der jeweils aktuellen Fassung:
- bei Zuwendungen auf Ausgabenbasis die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO,
- Sofern im Ausnahmefall bei Zuwendungen auf Kostenbasis die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P-Kosten).
In den Allgemeinen Nebenbestimmungen sind neben allgemeinen Anforderungen an Zuwendungen u. a. detailliert die ordnungsgemäße Verwendung und deren Nachweispflicht verbindlich festgelegt.
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von VV Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger*innen verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMU oder den damit beauftragten Institutionen zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.
7.2 Einverständnis der Antragsteller*innen
Antragsteller*innen beziehungsweise Zuwendungsempfänger*innen erklären sich damit einverstanden, dass das BMU
- auf Verlangen den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags, andere Ausschüsse und Mitglieder des Deutschen Bundestags über Anträge beziehungsweise Zuwendungen informiert,
- Pressemitteilungen über das bewilligte Vorhaben herausgibt,
- geförderte Vorhaben auf Veranstaltungen präsentiert oder Pressetermine vor Ort durchführt,
- die Daten von Zuwendungsempfängers*innen für die Auswertung der Förderaktivitäten, für die Öffentlichkeitsarbeit und die Bürger*innenbeteiligung oder für die Zusammenarbeit mit anderen durch das BMU geförderten Vorhaben an durch das Ministerium beauftragte oder geförderte Organisationen weitergibt,
- Daten zum Zweck der Bewilligung, Durchführung und Verwendung der durchgeführten Maßnahmen an seine Beauftragten und/oder an die mit einer (begleitenden) Evaluation beauftragten Stellen sowie ggf. an ein Expert*innengremium weitergibt.
7.3 Evaluierung, Dokumentation und Öffentlichkeitsarbeit
Zuwendungsempfänger*innen sind verpflichtet, sich auf Nachfrage an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen zu beteiligen. Informationen für Evaluierungen und für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme (und der Förderrichtlinie) sind der Projektträgerin oder deren Beauftragten bereitzustellen.
Die Zuwendungsempfänger*innen haben über die Förderung ihres Vorhabens auf ihrer Internetseite (alternativ auf eine vergleichbare geeignete Weise) zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, Berichte zur Dokumentation der Vorhabenabwicklung und der erzielten Ergebnisse sowie die für Monitoring und Evaluierung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
Die genauen Anforderungen zur Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit und Verbreitung des Erfolges von Anpassungsmaßnahmen werden im Zuwendungsbescheid aufgeführt.
8. Antrags-, Auswahl- und Entscheidungsverfahren
8.1. Einschaltung einer Projektträgerin, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMU eine Projektträgerin (PT) beauftragt (siehe hierzu Website des Förderprogramms: www.exportinitiative-umweltschutz.de). Alle für die Durchführung und Abwicklung des Vorhabens betreffenden Vorgänge müssen somit der Projektträgerin zur Verfügung gestellt werden.
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben. Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können auf dem
abgerufen oder unmittelbar bei der Projektträgerin angefordert werden.
8.2. Zweistufiges Antragsverfahren
Das Auswahlverfahren ist zweistufig, bestehend aus einer Projektskizze und – nach Aufforderung – einem förmlichen Förderantrag.
8.2.1. Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der ersten Verfahrensstufe können bei der Projektträgerin bis zum an dieser Stelle bekannt gegebenen Stichtag Projektskizzen eingereicht werden.
Der Förderaufruf für 2022 wird Anfang April erwartet, die genauen Fristen werden noch bekannt gegeben. Bitte reichen Sie bis dahin noch keine Skizzen proaktiv ein und warten Sie die im Aufruf noch bekanntzugebenden Förderinhalte und –bedingungen ab.
Verspätet eingehende Skizzen können aber möglicherweise erst in der nächsten Runde berücksichtigt werden.
Wichtiger Hinweis:
Um Projektskizzen einreichen zu können, müssen Sie sich für das entsprechende Portal registrieren. Bitte schreiben Sie hierfür eine kurze E-Mail an exportinitiative@z-u-g.org. Wir werden Ihnen dann schnellstmöglich einen Zugang einrichten und Ihnen die Zugangsdaten sicher zur Verfügung stellen.
Die Projektskizzen sind in deutscher Sprache in einem Umfang von mindestens acht bis maximal fünfzehn Seiten ausschließlich elektronisch über folgenden Link einzureichen:https://jira.z-u-g.org/servicedesk/customer/portal/24
Projektskizzen, die auf postalischem oder anderen Kommunikationswegen beim BMU oder der Projektträgerin eingereicht werden, finden im Auswahlverfahren keine Berücksichtigung.
Bei Verbundprojekten sind die Projektskizzen in Abstimmung mit dem/der vorgesehenen Verbundkoordinator*in vorzulegen. In der Projektskizze müssen die inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für eine Förderung nachgewiesen werden.
Folgende Inhalte müssen in einer aussagekräftigen Projektskizze enthalten sein:- Lang- und Kurztitel des Vorhabens,
- Thema und Hintergrund (gesellschaftliche, politische, wirtschaftliche und/oder ökologische Umfeldbedingungen; Problembeschreibung; Chancendarstellung),
- Ziele des Projekts: Für das Projekt sind plausible und umsetzbare Ziele darzustellen und zu definieren sowie mit Meilensteinen zu untersetzen, die in der Vorhabenlaufzeit erreicht werden können. Dabei sollten insbesondere Zielgruppen adressiert sowie - soweit für das jeweilige Projekt relevant - Erfolgs- und Nutzenindikatoren benannt werden,
- Stand des Wissens und der Ausgangssituation (u. a. vergleichbare bestehende Projekte, ggf. Vorgängervorhaben),
- Nachhaltigkeitsaspekte sind zu beschreiben. Darüber hinaus soll die Projektskizze konkret darlegen, welchen Beitrag das Vorhaben zur Umsetzung der Agenda 2030 leistet (u.a. Benennung konkreter SDGs),
- Auswahl des Ziellandes und/oder Region,
- Bedarfsbegründung, Umweltentlastungspotenziale, Innovationscharakter,
- Multiplikatorenwirkungen (Ausmaß, Qualität der Zielerreichung, Adaptionsaufwand und Nutzen der vorhandenen Erkenntnisse) und Wirkungsketten,
- Umsetzung des Vorhabens/Arbeitsumfang (nachvollziehbarer, strukturierter Arbeitsplan mit einzelnen Arbeitspaketen),
- Terminierung (Zeitplan),
- Meilensteinplanung (Template unter www.exportinitiative-umweltschutz.de/de/foerderung/informationen-fuer-antragsteller),
- Einsatz und Umfang geplanter Projektmitarbeiter, Sachmittel und Entwicklungskapazitäten,
- Nennung eines/er verantwortlichen Projektpartners*in sowie gegebenenfalls der im Verbundprojekt beteiligten Partner*innen,
- Benennung vorgesehener Partner*innen im Zielland (staatliche Institutionen, Kommunen, Städte, Universitäten und Denkfabriken, Zivilgesellschaft),
- Organisatorische Vorbereitung,
- Durchführung (Ablauf und Arbeitsschwerpunkte – sind mehrere Partner*innen beteiligt, sollten die inhaltlichen und personellen Anteile der jeweiligen Partner*innen ersichtlich sein),
- Skizzierung intelligenter, begleitender Kommunikationsmaßnahmen im Zielland und gegebenenfalls in Deutschland (Öffentlichkeitsarbeits-Konzept),
- Erfolgsaussichten, Verwertbarkeit und Anschlussfähigkeit der Projektergebnisse,
- Erfolgs- und Nutzenindikatoren (Monitoring),
- Qualifikation und Expertise von Antragstellers*innen (und gegebenenfalls ihrer Partner*innen),
- Eigeninteresse an der Durchführung des Vorhabens.
Finanzplanung
Zusätzlich zur Vorhabenbeschreibung ist ein vorläufiger Finanzierungsplan bzw. eine Gesamtvorkalkulation vorzulegen:
- vorläufiger Finanzierungsplan bzw. Gesamtvorkalkulation mit einzelnen Ausgaben- bzw. Kostenpositionen (u. a. Personaleinsatz, Reiseaufwand, (Hybrid- bzw. Online-)Veranstaltungen, Dolmetscherkosten), einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung (inklusive Angabe des Eigenbeteiligungsanteils, ggf. Drittmittel) sowie eine Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist.
- Hier sind ebenfalls die Aufwendungen für das Öffentlichkeitsarbeits-Konzept sowie für eine einmalige Reise zur Projektvorstellung in Berlin zu berücksichtigen.
- Bei den geplanten verwertungsfähigen Produkten (Studien, Konzepte, Flyer, Website etc.) ist zu prüfen, ob die Erstellung eines barrierefreien Produktes notwendig ist.
- Erklärung zu VV Nr. 3.2.3 zu §44 BHO (Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach §15 UStG, Vorteil ist ggf. auszuweisen)
Bewertungskriterien
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgenden Kriterien bewertet:
- Beitrag zu den Nachhaltigkeits- und Umweltzielen der Bundesregierung (Qualitative, wenn möglich auch quantitative Darlegung des Nachhaltigkeits- und Umweltnutzens des Vorhabens),
- Innovations- und Wettbewerbspotenzial
- Arbeitsziel und Realisierungschancen,
- Unterstützungsbedarf(e) in der Zielregion
- Arbeitsplan und Umsetzbarkeit (Ressourcenplanung, Meilensteinplanung / Abbruchkriterien, Aufwand- und Zeitplanung etc.),
- ggf. Einbettung der Projektaktivitäten zu vorherigen oder laufenden anderen Maßnahmen,
- Verwertungsplan (Erfolgsaussichten, mögliche Risiken bei der Projektdurchführung, Anschlussfähigkeit, Darstellung der Potenziale und gegebenenfalls Umsetzbarkeit am Markt, Übertragbarkeit der Lösung etc.),
- Zuwendungsfähigkeit und Angemessenheit von Ausgaben bzw. Kosten,
- Qualifikation und Expertise von Antragstellers*innen (u. a. Vollständigkeit und Komplementarität des Konsortiums im Hinblick auf die Erreichung der Projektziele).
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten*innen schriftlich mitgeteilt.
Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.8.2.2. Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser*innen der positiv bewerteten Projektskizzen von der Projektträgerin aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind.
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich. (https://foerderportal.bund.de/easyonline/).
Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem/der vorgesehenen Verbundkoordinator*in vorzulegen.8.3. Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung von Zuwendungsempfänger*innen berechtigt.
9. Verwendungsnachweisverfahren
Das Verwendungsnachweisverfahren richtet sich nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO und den ANBest-P sowie ANBest-P-Kosten. Der Verwendungsnachweis besteht aus dem Sachbericht und dem zahlenmäßigen Nachweis. Die Verwendungsnachweise werden schriftlich eingereicht.
Die abschließende Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt durch die Bewilligungsbehörde nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch Zuwendungsempfänger*innen.
10. Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet.
Berlin, den 30.04.2021
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU)
Im Auftrag
Nilgün Parker